Gutscheine statt Rückerstattung in Geld bei Freizeitveranstaltungen

Seit dem 20. Mai 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht in Kraft. Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen können nunmehr Gutscheine für Corona-bedingte Absagen und Schließungen an Stelle einer Gelderstattung ausgeben.


Werden die Gutscheine bis Ende 2021 nicht eingelöst, ist ihr voller Wert zu erstatten. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren.

eventim update zu den Veranstaltergutscheinen vom 02.12.2021

im Mai letzten Jahres, zur Gesetzesverabschiedung der Veranstaltergutschein-Lösung, schien der 1. Januar 2022 in weiter Ferne.
Doch das Datum, ab dem Ticketkäufer ihre bislang nicht eingelösten Gutscheinwerte vom Veranstalter in bar auszahlen lassen können, rückt näher.
Die Auszahlung der Gutscheinwerte übernimmt der jeweilige Veranstalter.
Gutscheininhaber können ihren Auszahlungsantrag digital einreichen. Um es allen Beteiligten so einfach wie möglich zu machen, unterstützen wir das mit einem Formular auf unserer Homepage. Alternativ wenden sich die Gutscheininhaber direkt
an den Veranstalter, der – wie schon bei der Härtefallregelung – die  Auszahlung veranlasst. Verweise deshalb Deine Kunden auf unseren Service oder an den Veranstalter, der auf dem Ticket angedruckt ist.
Ticketstornierungen werden wieder nach dem üblichen Vorgehen rückabgewickelt.
Die ausgestellten Veranstaltergutscheine bleiben weiterhin einlösbar.

Mit vielen Grüßen
 
CTS EVENTIM AG & Co. KGaA


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